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Wickenburggasse 5, 1080 Wien

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Mokka Medienagentur GesmbH
1080 Wien, Wickenburggasse 5/5
in der Folge kurz „mokka“

I. Umfang und Geltungsbereich

(1) mokka erbringt seine Leistung ausschließlich nach Maßgabe dieser Bedingungen; sie gelten für alle Dienst- und Werkleistungen sowie Lieferungen, die mokka dem Kunden gegenüber erbringt, sowie für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Kunde in eigenen Bestell- oder Geschäftsunterlagen auf sie Bezug nimmt und mokka nicht ausdrücklich deren Geltung widerspricht.

(2) Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Nebenabreden, Mitteilungen und Erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich oder per E-Mail erfolgen, wobei von diesem Formerfordernis auch nur in Schriftform abgegangen werden kann.

(3) Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Regelung vorsehen, gelten die „Allgemeine Bedingungen“ für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten sowie die zusätzlichen Bedingungen für Service- und/oder Contentprovider sowie Mehrwertdienste – empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels, Bundesberufsgruppe Büromaschinenhandel, herausgegeben vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung Wirtschaftskammer Österreich in der jeweils geltenden Fassung.

II. Leistungsgegenstand

(1) Der von mokka zu erbringende Leistungsumfang orientiert sich ausschließlich an der schriftlichen Leistungsbeschreibung/Auftragsbestätigung. Übermittelt mokka lediglich Informationen bzw. erbringt er Leistungen nach inhaltlichen Vorgaben des Kunden, ist er nicht verpflichtet, die vom Kunden oder von Dritten zum Transport oder zur Bearbeitung überlassen Daten in irgend einer Weise zu überprüfen.

(2) mokka wird die Leistungen unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen, auf Anfrage übermittelten Entgeltsbedingungen nach Vorliegen eines rechtsgültigen Vertrages erbringen, welcher regelmäßig in schriftlicher Form errichtet wird, aber welcher auch online im Rahmen der Installation einer Software abgeschlossen werden kann.

(3) Aufgrund der Gegebenheiten des Internet, werden Verfügbarkeitsgarantien bzw. qualitative Übermittlungsgarantien nur insoweit abgegeben, als dies im Rahmen des Leistungsumfanges ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. mokka wird dem Kunden Unterbrechungen oder wesentliche Einschränkungen, soweit diese zur Wartung, zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, zur Verbesserung eines Netzes oder Dienstes oder zur Vermeidung von Störungen erforderlich sind, rechtzeitig mitteilen. Derartige angekündigte Unterbrechungen stellen keinen Ausfall eines Netzes oder eines Dienstes dar und werden nicht zu allfällig garantierten Verfügbarkeitszeiten gezählt. mokka garantiert insbesondere nicht die Verfügbarkeit von Leitungen und Einrichtungen Dritter. Geringfügiger Lieferverzug berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt, es sei denn es wurde ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart.

(4) mokka ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner ganz oder teilweise durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.

III. Vertragsdauer, Kündigung

(1) Sofern nachstehend nichts anderes vorgesehen ist, werden alle Dienstleistungs- bzw. Lizenzverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis kann von mokka und vom Kunden unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zu jedem Monatsletzten aufgekündigt werden. Maßgeblich ist Datum des Einlangens der Kündigung bei mokka bzw. beim Kunden; die Kündigung hat schriftlich per Fax oder Brief zu erfolgen.

(2) mokka ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen für einen Kunden unverzüglich und ohne Ankündigung zu unterbrechen, wenn

  • der Kunde trotz Abmahnung einen im Verhältnis zu dem mit ihm vereinbarten Datenvolumen überproportionalen Datentransfer aufweist oder Dienste übermäßig in Anspruch nimmt;
  • » der Kunde wiederholt gegen die “netiquette” und die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt, ungebetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing) vornimmt oder die Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Teilnehmer oder sonst wie mißbraucht oder durch Dritte mißbrauchen lässt;
  • » der Kunde in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen mokkas rechtswidrige Tätigkeiten setzt oder rechtswidrige Informationen verbreitet oder durch Dritte setzen oder verbreiten lässt;
  • » der Kunde wesentliche vertragliche Pflichten, insbesondere solche, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines Telekommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt;
  • » der Kunde die überlassene der Hard- oder Software beschädigt oder mißbräuchlich verwendet oder trotz Aufforderung störende oder nicht zugelassene Einrichtungen nicht unverzüglich vom Netz entfernt oder bei ihm der begründete Verdacht besteht, dass von ihrem Anschlussnetz Aktivitäten ausgehen, die entweder sicherheits- oder betriebsgefährdend für die Rechner mokkas oder andere Rechner sind;

 

(3) mokka ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn

  • » Umstände laut Absatz (2) dieses Punktes III. vorliegen;
  • » über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
  • » der Kunde mit seiner Zahlungspflicht auch noch 14 Tage nach erfolgter Mahnung im Verzug ist.

 

(4) mokka wird die Leistungen im Fall einer Unterbrechung im Sinne von Absatz (2) dieses Punktes III. wieder erbringen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung ersetzt hat. Die Unterbrechung der Leistungserbringung nach Absatz (2) befreit den Kunden nicht von seiner Entgeltszahlungspflicht.

(5) Im Falle eines Rücktritts sind bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen unbeschadet der Schadenersatzansprüche von mokka vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.

IV. Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Leistungen mokkas sind entgeltlich. Die Einladung des Kunden, eine Präsentation zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Entgelts richtet sich sofern nichts anderes vereinbart ist, nach den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien.

(2) Die Verrechnung erfolgt nach Maßgabe des aufgrund Punkt II. (2) abzuschließendes Vertrages. Der Kunde ist verpflichtet, mokka alle im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages stehende Spesen, Auslagen, Aufwendungen und Barauslagen wie insbesondere Fahrt, Aufenthalt, Wegzeit, Aus- und Andrucke, Telefon- & ISDN-Kosten, Porto, Botendienste und Gebühren zusätzlich zum Honorar zu ersetzen. Leistungen betreffend die Anschaffung von Hardware, die Entwicklung oder Anschaffung anderer Software und die Systembetreuung, weiters Dienstleistungen, welche durch die Konfiguration der EDV-Anlage bzw. der Schnittstelle des Kunden bedingt sind, sowie individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen und die Beseitigung von durch den Kunden oder Dritte verursachten Fehler werden gesondert verrechnet, es sei denn der laut Punkt II. (2) abzuschließende Vertrag sieht ausdrücklich etwas anderes vor. Davon sind Aufwendungen für die Anschaffung von Hardware, Software, Kosten für die Beauftragung von technischem Personal, Kosten für die Registrierung von Domains, Lizenzgebühren umfasst.

(3) Die laufenden Beträge sind wertgesichert nach dem von der STATISITK AUSTRIA monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 00 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt im voraus entrichtet wurde. Als Bezugsgröße für Anpassungen gemäß diesem Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3% bleiben unberücksichtigt.”

(4) Rechnungen sind bei Erhalt zur Zahlung fällig. Laufend zu zahlende Entgelte sind vierteljährlich im voraus am Monatsersten des ersten Monats jedes Kalendervierteljahres unabhängig von einer allfälligen Rechnungslegung zu zahlen. Im Verzugsfall kommen Verzugszinsen im Ausmaß von 9% per anno zur Verrechnung.

(5) Mangels anderslautender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung sind 30 % des Gesamtentgelts im Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Zahlung fällig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

V. Lizenzeinräumung und Urheberrecht

(1) mokka gewährt dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht zur Unterlizenzierung berechtigendes Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software und den sonstigen Immateriellen Werten wie Logos, CI/CD ,Animationen, Illustrationen, Fotos oder grafischen Werken samt dazugehöriger Dokumentation. Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.

(2) Der Kunde darf sein Nutzungsrecht nur für eigene, interne Zwecke im Zusammenhang mit dem Vertragszweck ausüben. Sämtliche Nutzungsrechte an Software oder sonstigen Werken werden nur für soweit eingeräumt, als dies zur Erfüllung des für mokka ersichtlichen Vertragszweckes erforderlich ist.

(3) wenn der Auftrag für die Ankündigung, Realisierung oder Organisation eines zeitlich befristeten Projektes erfolgt, gelten die Nutzungsrechte zeitlich für die Dauer dieses Projektes als übertragen;

(4) der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Inhalte mit anderen als im Auftrag genannten Medien zu präsentieren, so daß zB eine Werknutzungsrecht an einer Grafik nicht für Plakatwerbung, Fernsehwerbung oder in anderen Medien verwendet werden darf;

(5) der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, aktiv außerhalb der sich aus dem Auftrag ergebenden räumlichen Grenzen die Nutzungsrechte einzusetzen.

(6) Dem Kunden wird es untersagt, die vertragsgegenständliche Software bzw. die vertragsgegenständlichen Datenbanken, und zwar selbst Teile hiervon, auf welche Art immer, zu vervielfältigen oder an Dritte weiter zu geben, außer das Urheberrechtsgesetz sieht dies ausdrücklich vor. Er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Leistungen des mokkas nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.

(7) Das Entwickeln ähnlicher Software oder die Herstellung ähnlicher Datenbanken unter Verwendung der vertragsgegenständlichen Software bzw. Datenbank als Vorlage ist jedenfalls untersagt.

(8) Jegliche Bearbeitung oder Veränderung der Software bzw. jede Dekompilierung, Disassemblierung jedes Reverse Engineering der Software darf nur bei schriftlicher Zustimmung durch mokka und in Beachtung der gegenständlichen Vertragsbedingungen, dies unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, erfolgen.

(9) Sämtliche in diesem Vertragspunkt vom Kunden übernommenen Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Kunde hat seinerseits bei sonstigem Schadenersatz alle rücksichtlich der vertragsgegenständlichen Leistungen betroffenen Mitarbeiter oder beigezogenen Personen zur Einhaltung der in von ihm übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der in diesem Punkt angesprochenen, zu verpflichten.

(10) Werden urheberrechtliche Leistungen des mokkas über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem mokka hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes. Werden die Nutzungsrechte über den im Vertrag genannten Umfang hinaus in Anspruch genommen, verletzt oder übt der Kunde die Nutzungsrechte vertragswidrig aus, ist mokka berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Der Schadenersatz gebührt im doppelten Umfang des für die Art der vertragswidrigen Verwendung vereinbarten Entgelts. Läßt sich der Schadenersatz dadurch nicht ermitteln, gebührt er im doppelten Ausmaß des vereinbarten Gesamtentgelts. Der Schadenersatz ist eine Konventionalstrafe, gebührt verschuldensunabhängig und unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes wird dadurch nicht berührt.

(11) Zur Absicherung der Rechte der mokka ist es dem Kunde untersagt den Inhalt der Leistungen oder Teile davon für sich oder Dritte nach den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes, des Patentgesetzes, des Marken- und Musterschutzrechtes, der Rechtsvorschriften über internationaler, bilateraler oder sonstiger Abkommen, nach den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und sonstiger nationaler und internationaler und supranationaler Rechtsvorschriften schützen, registrieren oder anmelden zu lassen.

(12) mokka ist berechtigt, seinen Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe anzubringen sowie den Kunden auf einer Referenzliste zu erwähnen.

VI. Gewährleistung und Schadenersatz

(1) mokka wird im Falle der Fertigstellung der vertraglich bestimmten Leistungen dem Kunde dies mitteilen und die Leistungen dem Kunde übergeben. Der Kunde ist verpflichtet bei der Annahme der Leistung im erforderlichen Maß mitzuwirken. Ist der Kunde in Annahmeverzug und verstreicht nach der Mitteilung über die Fertigstellung des Auftrages eine Frist von 2 Wochen gilt die Leistung als abgenommen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Erhebung allfälliger Mängelrügen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet unverzüglich Mängel, Unvollständigkeiten, Abweichungen oder sonstige Minderleistungen der mokka zu rügen. Die Rüge hat schriftlich unter genauer Beschreibung, Nachvollziehbarkeit und Angabe des Mangels zu erfolgen. Unterläßt der Kunde die Rüge binnen einer Frist von einer Woche ab Abnahme treten die Rechtswirkungen des § 377 HGB ein.

(3) Der Kunde hat sich vor dem Vertragsabschluß über die Funktionsweisen der Leistungen des mokkas ein hinreichendes Bild verschafft und bestätigt, den Leistungsumfang im Detail zu kennen. Aufgrund dieser Kenntnis hat sich der Kunde für die Leistungen mokkas für die von ihm selbst definierte Verwendung in seinem Betrieb entschieden. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluß durch Mitarbeiter mokkas oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.

(4) mokka wird die Leistungen und Sicherungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Standes der Technik durchführen. Auch bei sorgfältiger Software-Erstellung ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, Softwarefehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. mokka ergreift alle erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die Daten, deren Speicherung von seinem Leistungsumfang gemäß ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung umfasst ist, zu schützen.

(5) Falls der Kunde mit Zustimmung mokkas Fremdprodukte an das System anschließt, übernimmt mokka keine Gewähr für deren einwandfreien Betrieb. Die Instandhaltung der Fremdprodukte hat der Kunde sicherzustellen. Beeinflussen sie die Funktion des Systems, ist mokka bei Gefahr im Verzug zu ihrer Abschaltung berechtigt.

(6) Nur dann, wenn dies im Rahmen des Leistungsumfanges ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, steht mokka dafür ein, dass die überlassene Software mit anderen Programmen oder der Hardware des Kunden zusammenarbeitet.

(7) Keine Haftung wird übernommen

  • » dafür, dass Daten vollständig übertragen, richtig angezeigt und rechtzeitig transportiert werden;
  • » dass die angebotenen Dienste immer zugänglich sind und dass auf den Rechnern von mokka gespeicherte Daten immer erhalten bleiben.
  • » für den Inhalt oder die Richtigkeit der zur Übermittlung an den Kunden von Dritten übernommenen Daten;
  • » für Software, die als „Freeware“, „public Domain“ „demo-“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist;

 

(8) Die Haftung von Organen, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen mokkas für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

(9) Weiters ist für folgende Schäden jede Haftung ausgeschlossen: Verlust von Goodwill u. Geschäftsbeziehung, Datenverlust, Produktionsausfall und entgangener Gewinn, Verzögerungsschäden, Vermögensschäden, mittelbare Schäden, Beeinträchtigung des Firmenwertes, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Bei Verbrauchern im Sinne Konsumentenschutzgesetzes gilt der Haftungsausschluß dieses Absatzes nicht im Fall der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes von Organen, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen mokkas.

(10) In jedem Fall ist die Haftung mit dem Betrag von € 5.000,00 beschränkt.

VII. Datenschutz/öffentliche Rechtsvorschriften

Verstößt der Kunde gegen Gesetze oder greift er in Rechte ein, ist er verpflichtet, mokka für jeden daraus drohenden oder eingetretenen Schaden vollkommen schad- und klaglos zu halten, davon umfasst sind ebenso alle Kosten der Rechtsverteidigung und -verfolgung. mokka behält sich das Recht vor, einzelne öffentlich zugängliche Angebote zu sperren, wenn dies Rechtsvorschriften erfordern. Erlangt der Kunde Kenntnis von rechtswidrigen Vorgängen, ist er verpflichtet, mokka hiervon zu verständigen.

VIII. Pflichten des Kunden

Der Kunde garantiert die Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit des Inhalts der von ihm überlassenen Daten und er garantiert weiters, dass dieser frei von Rechten Dritter ist. Soweit der Kunde mokka einer vertraglichen oder gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegende Daten oder sonstige Daten Dritter zur Verfügung stellt, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, daß die allenfalls erforderlichen Zustimmungen der Betroffenen und aller anderen Personen vorliegen, welche für die Datenverarbeitung im Rahmen der Erfüllung des Auftrages erforderlich sind, vorliegen..

(3) Der Kunde unterstützt mokka bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang ohne dass ihn daraus ein Zahlungsanspruch entstünde, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und an allfälligen Spezifikationen, Tests, Abnahmen usw. mitwirkt. Er gewährt mokka bzw. einem von mokka bestimmten Partner, unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software. Der Kunde sorgt dafür, daß die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben, alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Dem Kunde obliegt die fristgerechte Bereitstellung aller für die Durchführung erforderlichen Informationen. Der durch unvollständige, unrichtige oder nachträglich hinzugefügte Informationen verursachte Aufwand wird von der mokka nach seinen Honorarsätzen zusätzlich zum vereinbarten Entgelt verrechnet. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach, ist mokka berechtigt vom Auftrag unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen zurückzutreten. Die bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktrittes erbrachte Leistungen werden verrechnet. Allenfalls geleistete Akonti verfallen zur Gänze.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Hardware, auf welcher die jeweils vertragsgegenständliche Software eingesetzt wird, sowie sämtliche Software, welche – wie auch immer – neben oder mit der vertragsgegenständlichen Software arbeitet, wie etwa auch Betriebssystemsoftware oder Gerätetreiber seiner EDV-Anlage ausführlich zu beschreiben und so zeitgemäß zu halten, dass eine Interoperabilität zu der von mokka überlassenen Software bzw. den vom Unternehmer erbrachten Leistungen und auch zu allfälligen vom Unternehmer eingespielten Updates gegeben ist.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, ein Datensicherungssystem anzuschaffen und zu warten bzw. warten zu lassen, welches ihm ermöglicht, eine tägliche Sicherung seiner Daten vorzunehmen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, tägliche Datensicherungen auch tatsächlich durchzuführen.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, alle vom Unternehmer vergebenen Paßworte geheim zu halten bzw. unverzüglich eine Änderung zu beantragen, falls die Vermutung besteht, dass Unberechtigte davon Kenntnis erlangt haben. Für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Paßwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen, haftet der Kunde. Jeder Verdacht einer unerlaubten Benutzung seines Zuganges durch Dritte muss dem Unternehmer sofort gemeldet werden.

(7) Der Kunde wird Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, sowie jede Änderung seiner Anschrift oder seiner Rechtsform und seiner Firmenbuchnummer dem Unternehmer sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung anzeigen. Gibt der Kunde solche Änderungen nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen des Unternehmers, insbesondere Rechnungen, Mahnungen oder Kündigungen nicht zu, so gelten diese Erklärungen des Unternehmers trotzdem als zugegangen.

(8) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die durch die Geschäftsbeziehung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung ist auch auf sämtliche Mitarbeiter und Subunternehmer zu überbinden.

(9) Der Kunde ist nicht berechtigt, Mitarbeiter von mokka abzuwerben oder zu auf die Dauer eines Jahres nach Beendigung seiner Tätigkeit bei mokka anzustellen oder sonst wie zu beauftragen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist eine Konventionalstrafe in Höhe von € 30.000,00 zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(10) Der Kunde verpflichtet sich, die international üblichen Verhaltensregeln die Nettiquette einzuhalten: „Ärgere andere Netzteilnehmer nicht übermässig und ärgere dich über andere Netzteilnehmer nicht übermässig”.

IX. Produkte Dritter

(1) mokka kann im Rahmen der Erfüllung des Auftrages Produkte Dritter verwenden. mokka wird den Kunde durch Übersendung der Lizenzbedingungen über den Umfang der Nutzungsrecht in Kenntnis setzen.

(2) Die Beurteilung ob die Lizenzbedingung eine Nutzung für den vom Kunde vorgestellten und beabsichtigten Zweck zulassen hat ausschließlich auf eigene Verantwortung der Kunde zu beurteilen. mokka obliegt es lediglich die von dritter Seite bezogenen Produkte zu benennen und deren technische Einbindung zu beschreiben sowie die Lizenzbedingungen dem Kunde zu übermitteln. mokka haftet in keinem Fall für diese Produkte.

X. Allgemeine Bestimmungen

(1) Auf Seiten des Kunden kann ein Dritter nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmers in den Vertrag eintreten. Der Kunde darf Einrichtungen einem Dritten nur dann nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Unternehmers zur ständigen Mitbenützung oder zur vorübergehenden Alleinbenützung überlassen.

(2) Sämtliche mit der Geschäftsbeziehung verbundenen Steuern und Gebühren trägt der Kunde.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein oder werden sollten, sind diese nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auszulegen.

(4) Der Kunde darf gegen Forderungen des Unternehmers mit eigenen Ansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden oder vom Unternehmer anerkannt wurden. Dieser Absatz findet auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes keine Anwendung.

(5) Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Wien vereinbart, außer bei Klagen gegen Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind.

(6) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

Wien, 26.02.2010